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1.3.4 Anzeigepflicht; vereinfachtes Verfahren

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Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht führen unmittelbar zu einem vereinfachten Verfahrenstypus. Dieser kann – wie eingangs erwähnt – sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Zwei klassische Beispiele seien – wiederum der GewO 1994 entnommen – näher behandelt: Das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 findet u. a. Anwendung, wenn

„das Ausmaß der Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.“

Praktisch bedeutsam ist die Anzeigepflicht bei den nachbarneutralen Änderungen (§ 81 Abs 2 Z 7), wonach es sich um Änderungen handelt,

„die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“

Umweltverfahren für Betriebe

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