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1.3.5 Verfahrensfreie Vorhaben

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Die praktisch bedeutsamste verfahrensfreie Änderung ist jene des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; sie betrifft die sog. emissionsneutrale Änderung:

„Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen“.

Sie kann ohne jedes Behördenverfahren sofort umgesetzt werden, setzt allerdings voraus, dass der Anlagenbetreiber für den Fall behördlicher Kontrollen Nachweise für die Emissionsneutralität bereithält.

Nähere Informationen zur Beweisführung bei emissions- und nachbarneutralen Änderungen finden sich unter Kapitel 4.3.5.

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Praxistipp: Schnellcheck Verfahrenswahl

Zur Wahl des richtigen Verfahrens prüfen Sie,

+ob für das Projekt eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht;

+wenn keine Genehmigungspflicht besteht: ob das Projekt einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren unterworfen ist.

+Wenn weder eine (vereinfachte) Genehmigungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, kann das Projekt verfahrensfrei realisiert werden.

Achtung: Die Prüfung ist nach jedem anzuwendenden Materiengesetz gesondert durchzuführen.

In Zweifelsfällen ermöglichen manche Materiengesetze ein Feststellungsverfahren.

Umweltverfahren für Betriebe

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