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1.3.3 Genehmigungspflicht

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In fast allen Materiengesetzen ist die Genehmigungspflicht an eine abstrakte Gefahrenprognose geknüpft: Projekte, die „geeignet“ sind, etwa die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden (§ 74 Abs 2 GewO 1994), oder durch die eine Beeinträchtigung der Gewässer „herbeigeführt werden kann“ (§ 9 Abs 2 WRG), bedürfen einer Bewilligung.

Erst im Verfahren ist eine konkrete Gefahrenprognose und -prävention anzustellen, das heißt in der Genehmigungsentscheidung ist sicherzustellen, dass sich diese Gefährdungen im konkreten Fall nicht realisieren. Ist dies selbst durch behördliche Vorschreibungen nicht möglich, ist die Genehmigung zu versagen.

Diese sehr allgemeine Umschreibung führt dazu, dass grundsätzlich fast jedes Projekt genehmigungspflichtig wäre. Um dieses praxisfremde Ergebnis zu vermeiden, haben die Materiengesetzgeber immer weitreichendere Ausnahmen festgeschrieben, in denen bestimmte Projekte keiner Genehmigungspflicht unterliegen.

Beispielhaft sei das bedeutendste Anlagengesetz – die GewO 1994 – näher behandelt. Ähnliche Strukturen weist auch das AWG 2002 auf.

Zur GewO 1994 gibt es eine eigene Genehmigungsfreistellungsverordnung; nach dieser sind etwa die folgenden Punkte genehmigungsfrei gestellt:

+Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 (Hinweis: Die Genehmigungsfreistellung für Lager umfasst auch den damit verbundenen Transport und Warenumschlag, nicht aber das Zusammenbauen oder Montieren von Teilen (LVwG Nö 22.05.2018, LVwG-AV-433/001-2018));

+Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden.

Zudem sind aufgrund der Begriffsbestimmung der gewerblichen Betriebsanlage „bloß vorübergehend betriebene“ Anlagen generell ausgenommen (siehe Kapitel 3.2.1).

Im Bereich der Anlagenänderungen enthalten § 81 Abs 2 und § 81a GewO 1994 einen Katalog von Maßnahmen, bei denen aufgrund konkreter Nachweisführung eine Genehmigungspflicht vermieden werden kann; an ihre Stelle tritt entweder eine Anzeigepflicht oder gänzliche Verfahrensfreiheit – diese Maßnahmen werden daher unter Kapitel 1.3.4 und Kapitel 1.3.5 behandelt.

Umweltverfahren für Betriebe

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