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1.1 Vorbemerkung Anekdote zum Einstieg
ОглавлениеBei einer Fortbildungstagung mit Gerichtshelfer*innen erlebte der Verfasser dieser Zeilen eine kleine Überraschung. Bestrebt, die Fortbildung kommunikativ zu gestalten, stellte er allerlei Fragen zur Diskussion, die allesamt unbeantwortet blieben. Die Diskussion war sehr einseitig und beschränkte sich auf wenige Fragen. Beim Mittagessen, in das sich der ziemlich ratlose Referent wie ein Boxer im Ring beim Schlagen der Ringglocke gerettet hat, fragte er einen Teilnehmer nach dem Grund für dieses Verhalten. In unvermuteter Offenheit entgegnete der Gerichtshelfer: »So richtig verstehe ich nicht, was wir hier sollen. Alles, was ich brauche, steht doch im Gesetzbuch.«
Obwohl der Fokus dieses Buches auf dem methodischen Handeln und dem professionellen Selbstverständnis der Sozialen Arbeit in der Justiz liegt, sind diese beiden Aspekte nur unter Berücksichtigung der jeweiligen juristischen, institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen zu betrachten. Sie sind wichtig als strukturelle Voraussetzungen, wenngleich nicht als Handlungsanweisungen und schon gar nicht als fachliche Standards für Soziale Arbeit. Deshalb sollen in diesem Abschnitt – zumindest überblicksartig – diejenigen Handlungsfelder vorgestellt werden, auf die sich die weiteren Ausführungen zum methodischen Handeln und professionellen Selbstverständnis der folgenden Kapitel beziehen werden.
Für den ambulanten Bereich der Sozialen Arbeit in der Justiz konzentrieren wir uns auf die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie die Gerichtshilfe, für den stationären Kontext auf die Soziale Arbeit im Strafvollzug. Zudem beziehen sich die Ausführungen – zumindest größtenteils – auf erwachsene Straftäter*innen, da für jugendliche bzw. heranwachsende Straftäter*innen sowohl die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die daraus resultierenden fachlichen Anforderungen für die Soziale Arbeit durchaus stark differieren und unserer Ansicht nach ein eigenes Lehrbuch erfordern würden.
Die konkrete Ausgestaltung der genannten Handlungsfelder obliegt aufgrund des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland den einzelnen Bundesländern. Daher ergibt sich für die justizielle Straffälligenhilfe ein insgesamt sehr uneinheitliches Bild, zudem erweist sich die Datenlage zur Sozialen Arbeit in der Justiz als ›ausbaufähig‹. Aus diesen Gründen sind die folgenden Ausführungen auch nur als grober Überblick der institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen zu verstehen, und es sei schon hier auf die vertiefende Literatur am Ende des Kapitels hingewiesen.