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§ 463d StPO: Gerichtshilfe
ОглавлениеZur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Im Gegensatz zur Jugendgerichtshilfe ist die Einschaltung der Gerichtshilfe im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 162), sondern als Kann-Vorschrift formuliert. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Gerichtshilfe obliegt – wie auch bei der Bewährungshilfe – den Bundesländern und wird entsprechend durch die Landesgesetzgebungen konkretisiert. Insgesamt liegen jedoch nur wenige aussagekräftige Daten zur Tätigkeit der Gerichtshilfe in den jeweils einzelnen Bundesländern vor (vgl. Thier 2018, 194).