Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz - Wolfgang Klug - Страница 19

§ 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges

Оглавление

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Soziale Arbeit in der Justiz

Подняться наверх