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1.2 Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
ОглавлениеMitte der 1950er Jahre wurde die Unterstellung einer Person unter eine*n Bewährungshelfer*in im Zusammenhang einer Straf-(Rest-)Aussetzung zur Bewährung – im Folgenden auch als Bewährungshilfe betitelt – im Strafrecht gesetzlich verankert. Die bundesgesetzlichen Vorschriften der Bewährungshilfe sind maßgeblich im StGB geregelt. Diese enthalten jedoch keine Vorgaben zur organisatorischen, personellen und fachlichen Ausgestaltung, da hierfür aufgrund der föderalen Struktur die Zuständigkeit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Aus diesem Grund zeichnet sich eine sehr uneinheitliche Ausgestaltung der Bewährungshilfe über die Bundesländer hinweg ab (vgl. Klug & Schaitl 2012).
Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Bewährungshilfe die §§ 56, 57 StGB benennen. Demnach kann die Strafaussetzung zur Bewährung bei Vollstreckung einer (gesamten) Freiheitsstrafe erfolgen (§ 56 StGB), wie auch als Aussetzung eines Strafrestes, der nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch verbleibt (§ 57 StGB). Darüber hinaus ist eine Aussetzung zur Bewährung bei Maßregeln zur Besserung und Sicherung möglich (§§ 63, 64, 66, 68, 69, 70 StGB). Grundsätzlich geht einer Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose voraus, wie folgender Gesetzestext zeigt:
»wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind« (§ 56 Abs. 1 StGB).
»Mit ›erwarten‹ wird zum Ausdruck gebracht, dass von der Prognoseentscheidung des Gerichtes keine sichere Gewähr für die künftige straffreie Lebensführung gefordert wird. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist […]« (Grosser 2018a, 201). Analog ist auch die Strafrestaussetzung zur Bewährung an eine günstige Sozialprognose gebunden, wobei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB dies explizit an das Ausmaß der Gefahr gekoppelt ist, die ein Rückfall der verurteilten Person für die Allgemeinheit darstellen würde (ebd., 203).
Das Gericht kann der verurteilten Person Auflagen (§ 56b StGB) erteilen, die der Genugtuung des begangenen Unrechts dienen, wie z. B. die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags an eine soziale Einrichtung oder die Staatskasse sowie das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen. Des Weiteren kann das Gericht der verurteilten Person für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen (§ 56c StGB) erteilen, wenn sie dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen, wie z. B. Anordnungen bezüglich Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit zu befolgen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht zu melden, bestimmte Personen oder Gruppen zu meiden sowie gewisse Gegenstände nicht zu besitzen, die Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, oder submittelabstinent zu leben (vgl. auch Grosser 2018a, 202; Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 168f.).
Wenn sich das Gericht von einer Unterstellung unter eine*n Bewährungshelfer*in eine positive Beeinflussung und Hilfe zur künftigen Straffreiheit erhofft, kann es diese anordnen (Schäfer & Sander 2000). Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe ist folgendermaßen geregelt: