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§ 3 StVollzG: Gestaltung des Vollzuges
Оглавление(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Wenngleich seit der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer übertragen wurde (siehe die einzelnen Landesstrafvollzugsgesetze; guter Überblick in Dünkel & Pruin 2015) und dadurch zum Teil der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten an die erste Stelle gesetzt wurde (vgl. z. B. Bayerisches Strafvollzugsgesetz; BayStVollzG), stellt § 2 StVollzG das Ziel der Resozialisierung für jede*n Gefangene*n in den Mittelpunkt, das auch durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend bestätigt wurde. Die Resozialisierung stellt somit die Zielvorgabe für alle Bereiche und Berufsgruppen im Strafvollzug dar, auf das gemeinsam (und nach § 154 StVollzG auch in Zusammenarbeit mit Stellen und Behörden außerhalb des Strafvollzugs, wie z. B. der Bewährungshilfe, der Agentur für Arbeit, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) und verpflichtend hinzuwirken ist (vgl. Cornel 2018b, 310; Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 235f.; Laubenthal 2019, 116ff.). Das Vollzugsziel der Resozialisierung wird gemäß § 3 StVollzG durch die folgenden Gestaltungsprinzipien konkretisiert:
• durch den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG),
• den Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG) und
• den Integrationsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG).
Diese Grundsätze der Gestaltung des Strafvollzugs sollen dazu verpflichten, dass das Leben der Gefangenen in einer totalen Institution (Goffman 1981) an menschenwürdige Lebensverhältnisse anzugleichen ist (Laubenthal 2019, 147).