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1.3 Gerichtshilfe

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Mitte der 1970er Jahre wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Gerichtshilfe in das Strafrecht aufgenommen. Als zentrale Rechtsgrundlagen sind für die Gerichtshilfe die §§ 160, 463d StPO zu nennen. Gemäß § 160 Abs. 3 StPO kann sich die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren der Gerichtshilfe bedienen, um die Umstände zu ermitteln, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Hierbei soll die Gerichtshilfe durch die »Exploration der Persönlichkeit und der sozialen Situation der Beschuldigten und Verurteilten Diagnosen und Prognosen« (Thier 2018, 193) in das Strafverfahren einbringen.

Soziale Arbeit in der Justiz

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