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6.Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher

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Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich und eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 AÜG). Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen diese Offenlegungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). Stattdessen wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG). Es ist aber Heilung möglich, wenn der Leiharbeitnehmer innerhalb von einem Monat nach Überlassungsbeginn gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher schriftlich erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Zur Wirksamkeit dieser Festhaltenserklärung muss der Leiharbeitnehmer sie persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen und diese wiederum das Datum der Vorlage und eine Identitätsfeststellung des Leiharbeitnehmers darauf vermerken (§ 9 Abs. 2 AÜG).

In der Urkunde hat der Verleiher im Übrigen zu erklären, ob er eine Erlaubnis besitzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Die Angabepflicht des Arbeitsentgelts entfällt, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 AÜG genannten Ausnahmen (abweichende tarifvertragliche Regelungen) vorliegen.

Der Verleiher hat dem Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG), der Rücknahme (§ 4 AÜG) oder des Widerrufs (§ 5 AÜG) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 AÜG) und die gesetzliche Abwicklungsfrist von 12 Monaten (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinzuweisen.

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