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a)Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern

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Von der Erlaubnispflicht nach dem AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern ausgenommen, sofern sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). An das Erfordernis einer „nur gelegentlichen Überlassung“ werden strenge Anforderungen gestellt. Mit der Ausnahmevorschrift sollen in Bezug sowohl auf den Arbeitnehmer als auch auf das überlassende Unternehmen gelegentlich auftretende Überlassungsfälle von dem Erlaubniserfordernis ausgeklammert werden, wie zum Beispiel die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens.

Die Vertragsbeziehungen bei der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung unterliegen unter Beachtung der Regelungen des Arbeitsrechts der freien Vereinbarung. Der Verleiher sollte jedoch in einem Überlassungsvertrag (schriftlich) erklären, dass

 die Überlassung der Arbeitnehmer nur vorübergehend erfolgt,

 die überlassenen Arbeitnehmer regelmäßig bei ihm tätig und mit der Überlassung einverstanden sind, also nicht für Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt sind und

 eine Erlaubnis nach dem AÜG nicht erforderlich ist.

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