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8.Verstöße gegen das AÜG

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Bei Verstößen gegen das AÜG spricht man von einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Diese liegt insbesondere vor, wenn ein Verleiher nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis besitzt. Dies hat zur Folge, dass Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Arbeitnehmer sowie Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam sind (§ 9 AÜG). Zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer kommt ein fingiertes Arbeitsverhältnis zustande (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zu den Rechtsfolgen im Sozialversicherungsrecht vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 9; zu den steuerlichen Auswirkungen vgl. unter Nr. 15.

Verstöße gegen das AÜG werden in der Regel als Ordnungswidrigkeiten geahndet. § 16 Abs. 1 AÜG enthält hierzu einen Katalog von Verstößen, die mit unterschiedlich hohen Geldbußen belegt sind. Das Bußgeld bei illegaler Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer beträgt bis zu 500000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Besonders schwerwiegend ist die illegale Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltstitel (vgl. die Erläuterungen unter Nr. 10 Buchstabe a). Insoweit machen sich sowohl der Verleiher als auch der Entleiher u. U. strafbar (§§ 15, 15a AÜG). Ein Straftatbestand liegt danach bereits vor, wer als Entleiher gleichzeitig mehr als fünf Ausländer ohne Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltstitel tätig werden lässt. Auf die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Strafbar ist daneben auch, wenn ein Entleiher einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis zu Arbeitsbedingungen tätig werden lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

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