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Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.

Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Diese Festhaltenserklärung bedarf jedoch der Wirksamkeitsfeststellung durch die Agentur für Arbeit (§ 9 Abs. 2 AÜG).

Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit schriftlich zu beantragen (§ 2 Abs. 1 AÜG); zur Zuständigkeit vgl. Nr. 7 Buchstabe d. Ein Formularsatz für die Antragstellung sowie eine Liste der vorzulegenden Unterlagen kann von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit angefordert oder auch im Internet (www.arbeitsagentur.de) abgerufen werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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