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b)Arbeitnehmer-Entsendegesetz

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Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (einschließlich der Werkvertragsunternehmer, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen tätig werden) als auch Verleiher und Entleiher zur Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen. In bestimmten Branchen müssen Arbeitgeber und Verleiher tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen gewähren. Daneben treffen die Arbeitgeber, Verleiher und Entleiher weitere unterschiedliche Pflichten, wie z. B. Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem AEntG, Arbeitszeitdokumentation.

Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zur Höhe der aktuellen Mindestlöhne in den vom AEntG betroffenen Branchen können auf der Homepage der mit der Kontrolle des Gesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung abgerufen werden (www.zoll.de unter der Rubrik „Unternehmen/Basisinformationen/Arbeit“). Die Informationen sind auch in englisch und französisch eingestellt.

Für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 5 AEntG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 AEntG). Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, an den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mitzuwirken.

Zur Überwachung der im AEntG vorgesehenen Regelungen sind Arbeitgeber der in § 4 AEntG genannten Branchen sowie Arbeitgeber der Pflegebranche mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen wollen, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung der Beschäftigung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen (§ 18 Abs. 1 AEntG). Dieser Meldung ist eine Versicherung beizufügen, in der der Arbeitgeber erklärt, dass er die Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe des AEntG einhält (§ 18 Abs. 2 und 4 AEntG).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn elektronisch abzugeben (§ 1 Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV –). Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.zoll.de in der Rubrik „Service/Online-Fachanwendungen/Meldeportal-Mindestlohn“ oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden. Die Nutzung des Meldeportals-Mindestlohn bedarf einer einmaligen Registrierung zur Erstellung eines Benutzerkontos. Informationen zur Registrierung und zur Nutzung des Meldeportal-Mindestlohn erhält man auf der o. a. Internetseite des Zolls über einen umfangreichen Fragen- und Antworten-Katalog.

Entsprechende Pflichten gelten auch bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung. Der Entleiher (nicht der Verleiher) hat die Meldepflichten gegenüber den Zollbehörden zu erfüllen, wenn ein Verleiher mit Sitz im Ausland dem Entleiher einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in Deutschland überlässt.

Entleiher, die einen oder mehrere Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entleihen, sind zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung und Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Verleihers, dass dieser die Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, AEntG bzw. des AÜG (Lohnuntergrenze nach § 10 Abs. 5 AÜG, vgl. unter Nr. 5) einhält, verpflichtet.

Die Meldungen des Entleihers sind mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abzugeben (siehe oben). Dabei hat nur eine elektronische Meldung des Entleihers zu erfolgen und keine gleichzeitige elektronische Meldung durch den Verleiher. Die Versicherung des Verleihers zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen ist durch den Entleiher zusammen mit der Meldung vorzulegen. Im Meldeportal-Mindestlohn steht für die Versicherung des Verleihers ein Vordruck zur Verfügung, welcher auch ohne Benutzerkonto aufgerufen, ausgefüllt, gespeichert und gedruckt werden kann. Die Versicherung kann als Datei (pdf-, jpg-, png- oder tif-Format) hochgeladen und als Anlage zur Anmeldung mitgesendet werden.

Verleiher und Entleiher müssen an Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mitwirken. Verleiher sind zudem verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und bestimmte Unterlagen in Deutschland bereitzuhalten, wenn die von ihnen verliehenen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages im Sinne des § 3 AEntG fallen.

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem AEntG handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Geldbußen geahndet werden können (§ 23 AEntG). Die Finanzämter werden von der zuständigen Behörde der Zollverwaltung über alle Anmeldungen nach dem AEntG unterrichtet (§ 20 Abs. 1 AEntG).

Zivilrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen durch Verleiher können auch das beauftragende Unternehmen treffen. Es haftet unabhängig vom Verschulden für die Entrichtung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer oder der Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkassen.

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