Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 263

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4.Überlassungshöchstdauer

Leiharbeitnehmer dürfen beim gleichen Entleiher grundsätzlich nur noch 18 aufeinanderfolgende Monate beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Das bedeutet, dass ein Leiharbeitnehmer nach einer Beschäftigungsdauer von 18 Monaten beim Entleiher entweder fest eingestellt oder er durch einen anderen Leiharbeitnehmer ersetzt werden muss. Da diese Überlassungshöchstdauer nicht arbeitsplatzbezogen, sondern arbeitnehmerbezogen ausgestaltet ist, schließt dies eine erneute Beschäftigung des gleichen Leiharbeitnehmers beim gleichen Entleiher aber nicht aus. Um mögliche Umgehungsstrategien zu vermeiden, ist festgelegt, dass dies erst nach Ablauf von drei Monaten wieder möglich ist (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Dies gilt auch dann, wenn Arbeitsverhältnisse während der Überlassungen zu verschiedenen Verleihern bestanden haben.

Beispiel

Der Leiharbeitnehmer A ist beim Entleiher E seit dem 1.4.2021 beschäftigt. Aufgrund der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten kann A längstens bis zum 30.9.2022 bei E eingesetzt werden. Eine erneute Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei E kommt für A erst nach einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten wieder in Betracht, also erst ab dem 1.1.2023. Dies gilt auch dann, wenn A während der Tätigkeit bei E zu einem anderen Verleiher wechseln sollte.

Um das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch weiterhin flexibel und bedarfsgerecht einsetzen zu können, kann durch Tarifverträge der Einsatzbranche für tarifgebundene Entleiher die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verkürzt oder ausgedehnt werden (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG). Nicht tarifgebundene Entleiher haben die Möglichkeit abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen inhaltsgleich zu übernehmen (§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG). Die Übernahme ist jedoch nur möglich, wenn der Tarifvertrag insbesondere räumlich, fachlich und zeitlich einschlägig ist. Die tarifvertragliche Regelung stellt regelmäßig eine nicht teilbare Einheit dar und kann nur im Ganzen ohne Änderungen übernommen werden. Neben der zeitlichen Bestimmung der Überlassungshöchstdauer kann die tarifvertragliche Regelung insbesondere Bestimmungen zu Übernahmeangeboten oder Differenzierungen nach Einsatzzwecken oder -bereichen enthalten. Ergänzend dazu können durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung der Einsatzbranche mit dem tarifgebundenen Entleiher geschlossen wurde, abweichende Regelungen von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer getroffen werden (§ 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt. Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Entleiher (§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG).

Für von der Überlassungshöchstdauer abweichende Regelungen gilt grundsätzlich eine gesetzliche Obergrenze von 24 Monaten. Die Begrenzung auf 24 Monate greift jedoch nicht, wenn der Tarifvertrag selbst eine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund der Öffnungsklausel festlegt. Allerdings muss durch den Tarifvertrag oder die aufgrund eines Tarifvertrages getroffene Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eine zeitlich bestimmte Überlassungshöchstdauer sichergestellt sein. Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften können die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verkürzen oder ausdehnen, wenn sie dies in ihren Regelungen vorsehen. Zu den Kirchen gehören auch deren karitative und erzieherische Einrichtungen.

Bei einem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Das Arbeitsverhältnis geht kraft Gesetzes auf den Entleiher über. Diese Rechtsfolgen treten allerdings nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsvertrages widerspricht und schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Zur Wirksamkeit dieser Festhaltenserklärung muss der Leiharbeitnehmer sie persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen und diese wiederum das Datum der Vorlage und eine Identitätsfeststellung des Leiharbeitnehmers darauf vermerken (§ 9 Abs. 2 AÜG).

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