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c)Tarifvorrang schließt Anspruch auf Entgeltumwandlung aus

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Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nicht, soweit der Entgeltanspruch auf einem Tarifvertrag beruht und der Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine Entgeltumwandlung zugunsten von betrieblicher Altersversorgung vorsieht oder zumindest durch Betriebsvereinbarung oder Einzeltarifvertrag zulässt (Öffnungsklausel). Dieser Tarifvorrang (§ 20 Abs. 1 BetrAVG)[59] ist auch bei bestehenden Tarifverträgen zu beachten. Liegt eine beiderseitige Tarifbindung oder ein sog. allgemeinverbindlicher Tarifvertrag vor und besteht keine tarifliche Öffnungsklausel, kann somit nur übertarifliches Entgelt Gegenstand des Entgeltumwandlungsanspruchs sein. Die neueren Tarifverträge enthalten jedoch alle zumindest eine solche Öffnungsklausel.

Zum Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung vgl. auch ausführlich die Erläuterungen in Anhang 6 unter Nr. 13 .

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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