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c)Vererblichkeit der Versorgungsanwartschaften

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Keine betriebliche Altersversorgung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[69] vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vererblichkeit der Versorgungsanwartschaft vereinbart worden ist. Denn nach den Regelungen des BetrAVG[70] ist im Fall des Todes des Arbeitnehmers lediglich eine Versorgung der „begünstigten“ Hinterbliebenen, aber keine Vererbung des „angesparten Kapitals“ möglich. Die vorstehenden Ausführungen unter dem Buchstaben b) zur Auszahlung der Leistung in Raten an den Arbeitnehmer oder ggf. an den Erben stehen dem nicht entgegen, da in diesen Fällen das biometrische Risiko „Alter“ bereits zuvor eingetreten ist. Auch Vereinbarungen, nach denen Arbeitslohn ganz oder teilweise einem sog. „Versorgungskonto“ gutgeschrieben und ohne Abdeckung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ggf. mit Wertsteigerung ausgezahlt wird, sind nicht dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen (vgl. das Stichwort „Vorsorgekonto“). Gleiches gilt, wenn von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z. B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vereinbart ist und dadurch nicht mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos ausgegangen werden kann. Demgegenüber führt allein die Möglichkeit einer Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge bzw. einer entsprechenden Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit und/oder für den Fall des Todes vor Ablauf einer arbeitsrechtlich vereinbarten Wartezeit sowie der Abfindung einer Witwenrente/Witwerrente für den Fall der Wiederheirat noch nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung. Derartige Vereinbarungen sind also unschädlich. Ebenfalls unschädlich ist die Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften; dies gilt sowohl bei Beendigung als auch während des bestehenden Dienstverhältnisses. Die Abfindung führt allerdings – je nach Behandlung der Beiträge – regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings das Vorliegen einer schädlichen Vererblichkeit verneint, wenn die Vereinbarung im Hinblick auf das biometrische Risiko Tod folgenden Wortlaut hat: „Leistungen im Todesfall erhält auf Antrag der Ehegatte oder ein anderer genannter Begünstigter, wenn das Anstellungsverhältnis zum Unternehmen durch Tod endet“. Als begünstigte Person war im Streitfall die Ehefrau des Arbeitnehmers benannt. Auch wenn vom Wortlaut keine Vererblichkeit vorlag, hatte der Arbeitnehmer dennoch die Möglichkeit, jederzeit einen (nicht als Hinterbliebenen begünstigten) Dritten zu benennen. Die Person des Begünstigten war also jederzeit auswechselbar. Der Bundesfinanzhof hat diesem Umstand aber im Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil vom 29.7.2010, BFH/NV 2010 S. 2296).

Die Finanzverwaltung grenzt durch die vorstehenden Regelungen die zulässige Gehaltsumwandlung zugunsten einer Pensionszusage von den sog. Spar-Modellen, Sparplänen oder Darlehens-Modellen ab, die lediglich eine Vermögensansammlung zum Gegenstand haben. Denn bei solchen Vereinbarungen handelt es sich um eine sog. Lohnverwendungsabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Nur bei Absicherung zumindest eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) wird von der Finanzverwaltung die Umwandlung von Barlohn in Versorgungslohn und damit die Verlagerung des Zuflusszeitpunkts zur nachgelagerten Besteuerung anerkannt.

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