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d)Entgeltumwandlungen zugunsten einer Pensionszusage auf freiwilliger Basis

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch frei vereinbaren, künftige Ansprüche auf Arbeitslohn zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen (sog. Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG[60]). Bei der Vereinbarung, welche Teile des künftigen Arbeitslohns herabgesetzt werden sollen, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Grundsatz frei. Die Herabsetzung kann für laufenden Arbeitslohn oder auch für Einmal- und/oder Sonderzahlungen vereinbart werden.

Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung wird von der Finanzverwaltung[61] steuerlich auch dann als Entgeltumwandlung anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer vereinbart am 10.11.2022 mit seinem Arbeitgeber die Herabsetzung seiner am 30.11.2022 fällig werdenden Tantieme für 2021 um 50 % zugunsten einer Pensionszusage.

Die Tantieme 2021 ist nur noch zur Hälfte als Arbeitslohn (sonstiger Bezug) im November 2022 der Lohnsteuer zu unterwerfen. Am 10.11.2022, als die Vereinbarung getroffen wurde, war die Tantieme 2021 zwar bereits erdient, aber noch nicht fällig. Die Gehaltsänderungsvereinbarung wird daher steuerlich als Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionszusage anerkannt.[62]

Beispiel B

Der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers wird jeweils am Ende eines Monats fällig.

Die Versorgungsvereinbarung zugunsten einer Pensionszusage wird am 13.1.2022 abgeschlossen. Zur Finanzierung soll das laufende Monatsgehalt verwendet werden.

Die Gehaltsumwandlung kann sich erstmals auf die laufenden Bezüge des Monats Januar 2022 beziehen.

Bei einer Herabsetzung des laufenden Arbeitslohns ist es steuerlich unschädlich, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (wie z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt, die Gehaltsumwandlung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.[63]

Selbst eine mögliche arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, z. B. wegen eines Verstoßes gegen den Tarifvorrang (vgl. vorstehend unter Buchstabe c), wäre steuerlich unbeachtlich, soweit und solange Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich handeln und das wirtschaftliche Ergebnis der Vereinbarung eintreten und bestehen lassen (§ 40, § 41 Abs. 1 AO).

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