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b)Höhe des Anspruchs auf Entgeltumwandlung

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Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung. In 2022 sind dies 4 % von 84600 € = 3384 € jährlich (282 € monatlich) und zwar unabhängig von der jeweiligen Höhe des individuellen Arbeitslohns. Macht der Arbeitnehmer seinen Entgeltumwandlungsanspruch geltend, muss er jedoch jährlich mindestens einen Betrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, in 2022 also 1/160 von 39480 € = 246,75 € für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Außerdem kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende Beträge verwendet werden.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen, soweit bereits vor dem 1.1.2002 eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage auf betriebliche Altersversorgung bestand. Bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen werden also auf die 4 %-Grenze angerechnet. Klassische Versorgungszusagen, das heißt rein arbeitgeberfinanzierte Zusagen, schließen hingegen den Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht aus.

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