Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 248

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b)Begriff der betrieblichen Altersversorgung

Um eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) handelt es sich nur dann, wenn der Arbeitgeber mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) übernimmt und Ansprüche auf Versorgungsleistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Dies ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt. Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt das 60. Lebensjahr. Ein früherer Zeitpunkt kann bei Berufsgruppen in Betracht kommen, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Altersversorgungsleistungen üblich sind (z. B. bei Piloten). Ob solche Ausnahmefälle aufgrund berufsspezifischer Besonderheiten vorliegen, prüft die Finanzverwaltung anhand von Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (= abschließende Aufzählung). Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung zwar das 60. Lebensjahr erreicht,[64] aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, ist dies lohnsteuerlich regelmäßig unschädlich;[65] die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber bei den Durchführungswegen Direktzusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse ist gesondert zu prüfen. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.

Auf die Zahlungsweise der Altersversorgungsleistungen (lebenslange Rentenzahlung, befristete Zahlung, Einmalzahlung, Ratenzahlung) kommt es bei den internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-/Direktzusage, Unterstützungskasse) nicht an. Etwaige Ratenzahlungen an den Arbeitnehmer selbst sind als steuerpflichtiger nachträglicher Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG) bzw. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als begünstigte Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) zu behandeln (vgl. hierzu auch das Stichwort „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“). Werden die Altersversorgungsleistungen nicht laufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort), der bei einer Zusammenballung unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßig besteuert werden kann. Die Gründe für eine Kapitalisierung sind unerheblich. Bei Teilkapitalauszahlungen ist das Erfordernis der Zusammenballung aber nicht erfüllt. Eine Anwendung der Fünftelregelung kommt für diese Zahlungen nicht in Betracht.[66] Werden nach dem Tod des Arbeitnehmers weitere Raten der Altersversorgungsleistung an seine Erben gezahlt, die zugleich Hinterbliebene im nachfolgenden Sinne sind, liegen auch bei diesen begünstigte Versorgungsbezüge vor. Erfolgt die Auszahlung der restlichen Raten der Altersversorgungsleistung an Personen, die keine Hinterbliebenen des Arbeitnehmers im nachfolgenden Sinne sind, handelt es sich um die Zahlung von nachträglichem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG) und nicht um Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG; R 19.8 Abs. 3 Satz 2 LStR). Zu der erforderlichen Auszahlungsform der Versorgungsleistung für eine Steuerfreiheit der als Arbeitslohn zu behandelnden Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung in der Ansparphase vgl. Anhang 6 Nr. 5 Buchstabe b .

Beispiel

Arbeitnehmer A erhält den Kapitalwert seiner betrieblichen Altersversorgung (100000 €) seit 2019 in zehn Jahresraten jeweils zum 1.7. eines Jahres ausgezahlt. Ende 2021 ist A verstorben. Die Jahresraten ab 1.7.2022 erhält sein Neffe als Alleinerbe.

Der Neffe erhält für die restlichen, von ihm als Arbeitslohn zu versteuernden Teilkapitalauszahlungen ab 1.7.2022 keinen Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, da es sich um einen nicht versorgungsberechtigten Erben handelt.

Von einer Hinterbliebenenversorgung geht die Finanzverwaltung aus bei Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers bzw. den Witwer der Arbeitnehmerin, die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder (inklusive Pflegekind, Enkelkind und [faktisches] Stiefkind), den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten (vgl. auch Anhang 6 Nr. 1 ). Die Möglichkeit, andere als die vorgenannten Personen als Begünstigte für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen, führt steuerrechtlich dazu, dass es sich nicht mehr um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, sondern von einer Vererblichkeit der Anwartschaften auszugehen ist (vgl. die Erläuterungen unter dem nachfolgenden Buchstaben c). Handelt es sich bei der begünstigten Person um die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten gilt zudem nach Auffassung der Finanzverwaltung[67] Folgendes:

Der Begriff der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten ist als Oberbegriff zu verstehen, der auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst. Ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingetragen wurde oder nicht, ist dabei zunächst unerheblich. Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht allerdings die Besonderheit, dass sie einander nach § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet sind. Insoweit liegt eine mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor (zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften vgl. auch die Generalklausel in § 2 Abs. 8 EStG). Handelt es sich dagegen um eine andere Form der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, muss anhand der im BMF-Schreiben vom 25. Juli 2002 (BStBl. I S. 706) genannten Voraussetzungen geprüft werden, ob diese als Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann. Ausreichend ist dabei regelmäßig, dass spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/-in bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

Für den Prüfungszeitpunkt einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung gilt Folgendes: Die Versorgungsregelung (Satzung, allgemeine Versicherungsbedingungen oder Ähnliches) muss bei Erteilung oder Änderung der Versorgungszusage allgemein vorsehen, dass eine Hinterbliebenenleistung nur an den (früheren) Ehegatten, die Kinder oder Lebensgefährten im vorstehend beschriebenen Sinne möglich ist. Ob die Voraussetzungen zumindest eines begünstigten Hinterbliebenen im Einzelfall erfüllt sind, ist dann im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Hinterbliebenenleistung vom Arbeitgeber bzw. vom Versorgungsträger zu prüfen.

Das biometrische Risiko Invalidität ist mit Invaliditätseintritt verwirklicht. Auf den Invaliditätsgrad kommt es nicht an.

Eine betriebliche Altersversorgung setzt nicht voraus, dass die Versorgungsanwartschaft nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG[68] liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Die hiernach erforderliche Wertgleichheit kann (muss aber nicht) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden.

Der Anerkennung des Versorgungsmodells steht es nicht entgegen, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers von Beginn an unverfallbar sind. Denn die Unverfallbarkeit sichert lediglich die bestehenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach ab; sie hat jedoch keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses der zugesagten Versorgungsleistungen als Arbeitslohn.

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