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b)Fleischindustrie

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Auch in der Fleischindustrie ist seit dem 1.4.2021 die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern grundsätzlich untersagt (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie – GSA Fleisch – i.d.F. des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3334). Der Inhaber eines Unternehmens der Fleischindustrie darf hiernach im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur noch im Rahmen eines zu ihm selbst bestehenden Arbeitsverhältnisses tätig werden lassen. Er darf zudem in diesen Bereichen auch keine Selbstständigen mehr beschäftigen. Erlaubt bleibt die Arbeitnehmerüberlassung lediglich für Handwerksbetriebe der Fleischwirtschaft, die regelmäßig weniger als 49 Personen beschäftigen und die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis eingetragen sind.

Uneingeschränkt gilt das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung für die Bereiche der Schlachtung und Zerlegung. Für den Bereich der Fleischverarbeitung wird den Unternehmen der Fleischindustrie eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31.3.2024 eingeräumt. In dieser Zeit können die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in einem Tarifvertrag festlegen, dass Leiharbeitnehmer bei tarifgebundenen Entleihern im Bereich der Fleischverarbeitung mit einem Anteil von bis zu 8 % des kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft weiter eingesetzt werden dürfen (§ 6a Abs. 3 GSA Fleisch). Der Einsatz der Leiharbeitnehmer darf zudem das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 in Vollzeit beschäftigten Stammarbeitnehmern nicht überschreiten. Die Beschäftigungshöchstdauer der Leiharbeitnehmer ist – abweichend von § 1 Abs. 1b AÜG (vgl. unter Nr. 4) – auf 4 Monate begrenzt. Zeiten einer vorhergehenden Arbeitnehmerüberlassung bei demselben Entleiher werden auf die 4-Monatsfrist vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als 6 Monate liegen. Der Entleiher ist verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Beginn und Ende der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern schriftlich anzuzeigen.

Weitere Fragen und Antworten zur Anwendung von § 6a GSA Fleisch können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de unter Arbeit > Arbeitsschutz > Antworten auf die häufigsten Fragen zum Arbeitsschutzkontrollgesetz) abgerufen werden.

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