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5.Verwendung von Wertguthaben auf Arbeitszeitkonten zugunsten einer Pensionszusage

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Wird das Wertguthaben eines Arbeitszeitkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit des entsprechenden Betrags, also vor der planmäßigen Auszahlung während der Freistellungsphase, ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die Ausbuchung der Beträge aus dem Arbeitszeitkonto führt in diesem Fall also nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Dies gilt selbst dann, wenn bei einer Altersteilzeit im sog. Blockmodell (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 7) in der Freistellungsphase vor Fälligkeit (also vor der planmäßigen Auszahlung) des entsprechenden Betrags vereinbart wird, das Wertguthaben des Arbeitszeitkontos oder den während der Freistellung auszuzahlenden Arbeitslohn zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen.[73]

Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

Zu beachten ist, dass die beitragsfreie Übertragung von Wertguthaben zugunsten von betrieblicher Altersversorgung für „Neuverträge“ (Abschluss nach dem 13.11.2008) abgeschafft worden ist (§ 23b Abs. 3a letzter Satz SGB IV). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorsieht.

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