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a)Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis

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Das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht für Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten bestimmt sich im Einzelnen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie der hierzu erlassenen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern (Beschäftigungsverordnung). Im Bereich der nachfrageorientierten Arbeitsmigration ist die Arbeitserlaubnis (als Inhalts- oder Nebenbestimmung) Bestandteil des sog. Aufenthaltstitels, der von der Ausländerbehörde ggf. mit (interner) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Der Aufenthaltstitel wird als kurzfristiges Visum (§ 6 AufenthG), als zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), als zeitlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) erteilt.

Ein Arbeitgeber darf Ausländer aus Nicht-EU-/EWR-Staaten grundsätzlich nur beschäftigen, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Dies gilt nicht für Saisonbeschäftigungen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten, wenn einem Ausländer durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne Besitz eines Aufenthaltstitels erlaubt ist (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden (§ 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Einen Aufenthaltstitel benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, der nicht Deutscher i. S. des Art. 116 GG ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG). Hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten. Für diesen Personenkreis besteht im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der EU grundsätzlich nur eine Ausweispflicht. Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit dem besonderen Eintrag „Aufenthaltserlaubnis-CH“, die die Erwerbstätigkeit ebenfalls uneingeschränkt erlaubt. Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels besteht für Personen, die aufgrund des Assoziationsabkommen EWG/Türkei vom 12.9.1963 (BGBl. II 1964 S. 509) bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen.

Einzelheiten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland und zu den im Einzelfall erforderlichen Aufenthaltstiteln enthält das Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit, das im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen > Downloads) abgerufen werden kann.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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