Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 272

f)Nicht erlaubnispflichtige Beschäftigungen

Оглавление

Keiner Erlaubnis bedarf nach § 1a Abs. 1 AÜG ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt. Diese Arbeitnehmer dürfen aber nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitgeber die Überlassung der für seinen Geschäftssitz zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit vorher schriftlich angezeigt hat; zur Zuständigkeit vgl. Nr. 7 Buchstabe d. Ein entsprechender Anzeigevordruck („AÜG 2b“) kann dort angefordert oder auch im Internet (www.arbeitsagentur.de) abgerufen werden.

Nicht erlaubnispflichtig sind ferner:

 Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werks gebildeten Arbeitsgemeinschaft (vgl. unter Nr. 11 Buchstabe c),

 Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG),

 konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG),

 Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn diese nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (vgl. unter Nr. 11 Buchstabe a),

 Überlassung zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiterbesteht und die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG),

 Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG),

 Verleih in das Ausland in ein auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх