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d)Melde- und Aufzeichnungspflichten

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Bei einer Arbeitnehmerüberlassung hat grundsätzlich der Verleiher als Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten zu übernehmen (vgl. die Erläuterungen im Anhang 15).

Entleiher müssen keine Kontrollmeldungen an die Einzugsstellen übermitteln. Zu den Meldepflichten des Entleihers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz vgl. unter Nr. 8 Buchstabe c).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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