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6.Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger

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Die Arbeitgeber haben den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgern nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben sie das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungen der Arbeitgeber erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Private Krankenversicherungsunternehmen und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zahlende Stellen erhalten diese Mitteilungen nicht. Das Verfahren ist in Anhang 15 „Meldepflichten des Arbeitgebers“ unter der Nr. 17 „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ detailliert beschrieben.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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