Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 338

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1.Überlassung typischer Berufskleidung

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung (z. B. Arbeitsschutzkleidung oder eine Uniform) ist nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen, sondern steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).

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Steuerfrei ist die Gestellung der typischen Berufskleidung; in diesem Fall bleibt die Berufskleidung im Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Helme, Schutzanzüge, Handschuhe, Wetterschutzkleidung usw.).

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Steuerfrei ist aber auch die Übereignung der im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers beschafften typischen Berufskleidung. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Kleiderkasse, bei der sich die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt mit typischer Berufskleidung ausstatten können, sind deshalb ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass von dieser Kleiderkasse nur typische Berufskleidung verbilligt abgegeben wird.

Zur typischen Berufskleidung gehören nach R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR Kleidungsstücke, die

 als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder

 nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem (Logo) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Das Logo darf aber hinsichtlich der Größe und Anbringung am Kleidungsstück nicht derart unauffällig gestaltet sein, dass es in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird.

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In beiden Fällen muss eine private Nutzungsmöglichkeit so gut wie ausgeschlossen sein. Normale Straßenschuhe und Unterwäsche sowie allgemeine Sportsachen sind deshalb z. B. keine typische Berufskleidung.

Beispiel

Ein Physiotherapeut stattet seine Angestellten für die Arbeitszeit mit T-Shirts aus, auf denen der Firmenname deutlich sichtbar eingraviert ist.

Die Gestellung der Arbeitskleidung ist aufgrund der deutlichen und dauerhaften Kennzeichnung mit dem Firmennamen steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.1996 (BStBl. II S. 202) entschieden, dass der Lodenmantel eines Forstbeamten nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil er nach einer Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstkleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist. Nach bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisung[89] hat das Urteil aber keine Auswirkung auf die in R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR getroffene Regelung. Mit Ausnahme des im Urteil entschiedenen Sachverhalts (Lodenmantel) sind deshalb in allen anderen Fällen diejenigen Kleidungsstücke, die als Dienstkleidungs- oder Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind (z. B. durch angenähte oder eingewebte Bundes- oder Landeswappen, Dienstabzeichen der jeweiligen Behörde oder Dienststelle, Posthorn, Firmenlogo usw.) als typische Berufskleidung anzuerkennen.

Um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Finanzamt darüber zu vermeiden, ob es sich bei der Gestellung oder Übereignung von Kleidungsstücken um typische Berufsbekleidung handelt, enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.31 Abs. 1 Satz 2 LStR) folgende Vereinfachungsregelung: „Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.“

Typische Berufskleidung liegt aber nicht allein deshalb vor, weil die Kleidungsstücke von einem Fachdienstleister erworben worden sind oder eine private Nutzung der Kleidungsstücke nach dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung verboten ist.

Zum Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesses des Arbeitgebers bei der Gestellung von Zivilkleidung (= kein Arbeitslohn) vgl. die nachfolgende Nr. 3.

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