Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 346

3.Anwendungsfälle

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 Nachzahlung von Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die sich auf zwei Kalenderjahre und mehr als zwölf Monaten erstreckt. Dies gilt auch für die Nachzahlung von Versorgungsbezügen.

 Vorauszahlung von Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die sich auf zwei Kalenderjahre und mehr als zwölf Monaten erstreckt (z. B. kapitalisierte Ablösung einer Werkspension oder Kapitalabfindung für künftige Pensionsansprüche). Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“ unter Nr. 7 Buchstabe b.

 Steuerpflichtige Jubiläumsgeschenke anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums.

 Steuerpflichtige Zuwendungen aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit behandelt werden, wenn die Zuwendungen unter der Voraussetzung einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit gewährt werden. Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen, sind nicht durch die Fünftelregelung begünstigt (BFH-Urteil vom 3.7.1987, BStBl. II S. 820). Vgl. hierzu auch die Erläuterungen und das Beispiel beim Stichwort „Jubiläumszuwendungen“ unter Nr. 4.

 Vergütungen für Verbesserungsvorschläge, wenn sich die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags auf zwei Kalenderjahre und mehr als zwölf Monaten erstreckt hat; hingegen scheidet die Fünftelregelung aus, wenn die Vergütung nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet wird (BFH-Urteil vom 31.8.2016, BStBl. 2017 II S. 322; vgl. „Verbesserungsvorschläge“).

 Tantiemen für mehrere Jahre, die zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Bei Tantiemen, die regelmäßig ausgezahlt werden, deren Höhe aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres feststeht, handelt es sich nicht um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit. Sie umfassen regelmäßig nicht einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

 Lohnzahlung für 14 Monate, wenn für diese Zusammenballung wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 7.5.2015, BStBl. II S. 890); keine ermäßigte Besteuerung bei willkürlichen, wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zusammenballungen.

 Planwidrige Verwendung von Wertguthaben eines Arbeitszeitkontos (vgl. „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 7).

 Geldwerter Vorteil aus der Gewährung von Aktienoptionsrechten, wenn der Zeitraum zwischen Einräumung und Ausübung mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Die gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und/oder der Arbeitnehmer die jeweils gewährte Option in einem Kalenderjahr nicht in vollem Umfang ausübt (vgl. „Aktienoptionen“ besonders unter Nr. 4 Buchstabe e).

 Urlaubsabgeltung (vgl. dieses Stichwort), die sich auf mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

 Lohnnachzahlungen des Arbeitgebers für mehrere Jahre unmittelbar an die Arbeitsverwaltung aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs außerhalb eines Insolvenzverfahrens (BFH-Urteil vom 15.11.2007, BStBl. 2008 II S. 375); gleichzeitig liegt aufgrund der Arbeitgeberzahlung eine Rückzahlung des von der Arbeitsverwaltung gezahlten Arbeitslosengeldes durch den Arbeitnehmer vor, der zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts (vgl. dieses Stichwort unter Nr. 6) führt. Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Forderungsübergang“, „Insolvenzgeld“ und „Insolvenzverwalter“.

 Kapitalisierung von Pensionszusagen, nicht aber bei Teilkapitalauszahlungen über mehrere Jahre. Vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Pensionszusage“ am Ende der Nr. 3. Bei Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten Bonuszahlung treten, scheidet eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aus (BFH-Urteil vom 31.8.2016, BStBl. 2017 II S. 322). Mit der Bonuszahlung sollte gerade die Leistung im vergangenen Geschäftsjahr und nicht eine mehrjährige Tätigkeit honoriert werden. Auch der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil konnte nicht ermäßigt besteuert werden, da er aufgrund der zeitversetzten Auszahlung der variablen Vergütung entstanden war und nicht nach einer Arbeitsleistung in mehreren Jahren bemessen wurde.

 Kapitalauszahlung des in einem sog. Aufbaukonto über mehrere Jahre durch Gehaltsumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage. Dies gilt auch dann, wenn das angesparte Versorgungsguthaben in dem daneben bestehenden arbeitgeberfinanzierten Basiskonto noch nicht ausgezahlt wird. Eine schädliche Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs verneinte der Bundesfinanzhof, da die Vertragskonstruktion auf die Trennung zwischen dem (arbeitgeberfinanzierten) Basiskonto und dem (arbeitnehmerfinanzierten) Aufbaukonto angelegt war (BFH-Urteil vom 23.4.2021, BStBl. II S. 692). Während das Aufbaukonto für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen erhalten blieb, galt dies für das Basiskonto nur dann, sofern die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt waren. Außerdem konnte die Wahl der Auszahlungsoption (grundsätzlich Einmalkapital, auf Verlangen des Arbeitnehmers Ratenzahlung, Rentenzahlung oder Mischform) für die beiden Versorgungskonten unterschiedlich ausgeübt werden.

 Vergütungen an Führungskräfte für den jeweiligen Performancezeitraum nach einem Langzeitvergütungsmodell (sog. Long Term Incentive Modell), die als zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen (BFH-Urteil vom 2.9.2021 VI R 19/19).

 Leistungen aus Unfallversicherungen – ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherung –, wenn der Versicherungsschutz des „begünstigten“ Arbeitnehmers bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung länger als ein Jahr bestanden hat (vgl. das Stichwort „Unfallversicherung“ unter Nr. 8 Buchstabe b).

 Lohnzahlungen aufgrund von Störfällen bei der Altersteilzeit (vgl. dieses Stichwort unter Nr. 10).

 Übernahme von Einkommensteuer-Nachzahlungen des Arbeitnehmers für mindestens zwei vorangegangene Kalenderjahre durch den Arbeitgeber (z. B. bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung, vgl. das Stichwort „Nettolöhne“). Bei Übernahme von laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist die Fünftelregelung nicht anwendbar.

Erfindervergütungen (vgl. dieses Stichwort) sind keine Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Anwendung der Fünftelregelung beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6 Buchstabe b Bezug genommen.

Da Arbeitslohn für mehrere Jahre häufig netto gezahlt wird (z. B. bei steuerpflichtigen Jubiläumszuwendungen), ist als Anhang 14 eine Nettolohnberechnung unter Anwendung der Fünftelregelung abgedruckt (mit Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze).

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