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2.Barabgeltung

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Eine Barabgeltung an Stelle unentgeltlicher Überlassung typischer Berufskleidung stellt im Grundsatz steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

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Eine Barabgeltung ist jedoch nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, wenn sie sich auf die Erstattung von Aufwendungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer nach Gesetz (z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften), Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird (vgl. „Kleidergeld“). Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist.

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Die Barablösung ist dagegen steuerpflichtig, wenn der Anspruch auf Gestellung von Berufskleidung lediglich in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbart ist.

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Pauschale Barablösungen sind in den oben genannten Fällen nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten (R 3.31 Abs. 2 Satz 3 LStR).

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Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung gehören allerdings regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 Abs. 2 Satz 4 LStR). Entsprechende Barablösungen des Arbeitgebers sind daher steuer- und beitragspflichtig. Da es sich in den Fällen der Barablösung um die eigene Berufskleidung des Arbeitnehmers handelt, wäre ein sog. Wäschegeld des Arbeitgebers zur Abgeltung der Aufwendungen für die Reinigung auch kein steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG), sondern steuer- und beitragspflichtiger Werbungskostenersatz.

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Bei einer Geldleistung an den Arbeitnehmer für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten typischen Berufskleidung handelt es sich hingegen um steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG (vgl. das Stichwort „Wäschegeld“). Zur Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zugunsten eines steuerfreien pauschalen Auslagenersatzes vgl. das Stichwort „Auslagenersatz“ am Ende der Nr. 3 mit Beispiel.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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