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2.Begriff der mehrjährigen Tätigkeit

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Durch die Fünftelregelung begünstigt ist insbesondere Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt nur dann vor, soweit sich die Tätigkeit auf mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit liegt aber nicht vor, wenn die Zuwendung allen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit gewährt wird (= Belohnungszahlung). Vgl. hierzu auch das Stichwort „Jubiläumszuwendungen“ unter Nr. 4.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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