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1.Allgemeines

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Ganz allgemein gilt der Grundsatz: Ist das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig, ist es auch arbeitslosenversicherungspflichtig. Darüber hinaus sind allerdings spezielle Versicherungsfreiheitsregelungen in den einzelnen Versicherungszweigen zu beachten.

Nach § 418 SGB III sind Arbeitgeber, die mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 1.1.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, das immer noch andauert, von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es fällt also nur der Arbeitnehmeranteil an (2022 = 1,2 %).

Außerdem sind in der Arbeitslosenversicherung noch weitere Personengruppen versicherungsfrei. Es handelt sich um Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht in der üblichen Weise zur Verfügung stehen:

 immatrikulierte Studenten, die während des Studiums eine Beschäftigung ausüben,

 Schüler an allgemein bildenden Schulen,

 Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,

 Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,

 Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen,

 unständig Beschäftigte.

In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer vom Ablauf des Monats an, in dem sie die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI vollenden, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss allerdings, in Anlehnung an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, den Arbeitgeberbeitrag zahlen. Diese Regelung ist allerdings für fünf Jahre (2017 bis 2021) ausgesetzt worden (vgl. die Ausführungen am Ende dieser Nr. 1). Seit dem 1.1.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag wieder zu entrichten.

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, sodass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Bei den in den §§ 36 bis 40 SGB VI genannten Renten handelt es sich nicht um Regelaltersrenten im o. g. Sinn.

Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit beginnt jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für eine Regelaltersrente gemäß der nachfolgenden Tabelle erreicht wird. Eine tatsächliche Rentenzahlung ist nicht erforderlich.

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr + X Monate
1947 1 65 + 1
1948 2 65 + 2
1949 3 65 + 3
1950 4 65 + 4
1951 5 65 + 5
1952 6 65 + 6
1953 7 65 + 7
1954 8 65 + 8
1955 9 65 + 9
1956 10 65 + 10
1957 11 65 + 11
1958 12 66
1959 14 66 + 2
1960 16 66 + 4
1961 18 66 + 6
1962 20 66 + 8
1963 22 66 + 10
1964 24 67

Die vorgenannte Regelung wurde durch das sog. Flexigesetz für fünf Jahre ausgesetzt. Das heißt, dass in der Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 bei Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen Erreichens der Altersgrenze für eine Regelaltersrente, kein Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung angefallen ist (vgl. § 346 Abs. 3 SGB III). Ab dem 1.1.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag wieder zu entrichten.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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