Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 368

a)Grundsatz

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Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn in im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (Lebensarbeitszeit-/Langzeitkonten). Allerdings ist von einem Zeitwertkonto im steuerlichen Sinne stets dann auszugehen, wenn nicht ausschließlich Mehr- oder Minderarbeitszeit angesammelt wird, sondern es bedingt durch Gutschriften auf dem Zeitwertkonto (auch) zu einer Veränderung der Bezüge kommt. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB IV handelt.[95] Dies hat zur Folge, dass auch bei einem solchen Konto die weiteren steuerlichen Voraussetzungen (z. B. Begünstigter Personenkreis vgl. nachstehende Nr. 4, Zeitwertkontengarantie vgl. nachstehende Nr. 6) erfüllt sein müssen, um einen Besteuerungsaufschub für die in das Konto eingestellten Beträge bis zur Auszahlung des Guthabens zu erreichen.

Sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten sind hingegen keine Zeitwertkonten in diesem Sinne. Bei diesen Konten ist nämlich eine Freistellung von der Arbeitsleistung nicht das vorrangige Ziel der Vereinbarung. Derartige Vereinbarungen dienen vielmehr der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder sollen betriebliche Produktions- und Arbeitszyklen ausgleichen. Die ausschließliche Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeiten auf einem Flexi- oder Gleitzeitkonto ist lohnsteuerlich irrelevant. Bei Auszahlung des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer bzw. anderweitiger wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers liegt lohnsteuerlich ein Zufluss vor. Werden aber auf einem solchen Flexi- oder Gleitzeitkonto auch Bezüge (laufender Arbeitslohn, sonstige Bezüge) – ggf. nach einer Umrechnung in Zeiteinheiten – gutgeschrieben, handelt es sich um ein Zeitwertkonto im steuerlichen Sinne, da nicht ausschließlich eine Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit vorgenommen wird.

Der Verzicht, Verfall oder die Übertragung von Zeitguthaben ohne Lohnanspruch führt bei einem Flexi- oder Gleitzeitkonto übrigens nicht zu einem Lohnzufluss.

Zu Arbeitszeitkonten bei 450-Euro-Jobs vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 3 Buchstabe e.

Zum Lohnzufluss bei einem sog. „Vorsorgekonto“ vgl. dieses Stichwort.

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