Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 370

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c)Verwendung des Guthabens zugunsten einer betrieblicher Altersversorgung

Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (= planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als Gehaltsumwandlung anzuerkennen. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (vgl. die Erläuterungen in Anhang 6 unter Nr. 3).

Beispiel A

Die planmäßige Auszahlung eines Guthabens auf dem Zeitwertkonto ist ab Juli 2022 vorgesehen. Im Mai 2022 „verzichtet“ der Arbeitnehmer auf das Guthaben zugunsten einer Direktzusage seines Arbeitgebers. Die entsprechenden Versorgungsleistungen aufgrund der Direktzusage des Arbeitgebers (= Betriebsrente) werden ab Januar 2023 ausgezahlt.

Die Gehaltsumwandlung des Guthabens auf dem Zeitwertkonto zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist steuerlich anzuerkennen, da sie vor der planmäßigen Auszahlung des Guthabens auf dem Zeitwertkonto und damit „vor Fälligkeit“ vereinbart worden ist. Bei dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung „Direktzusage“ liegt ein Lohnzufluss erst bei Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer (hier ab Januar 2023) vor.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell gilt dies in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase entsprechend. Folglich ist auch in der Freistellungsphase steuerlich von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn vor Fälligkeit (= planmäßige Auszahlung) vereinbart wird, das Guthaben des Zeitwertkontos oder den während der Freistellung auszuzahlenden Arbeitslohn zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen. Eine Verwendung des Guthabens auf dem Zeitwertkonto zur (weiteren) Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit führt allerdings zum Lohnzufluss.

Beispiel B

Der Arbeitgeber stockt das Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit um 35 % auf 85 % auf (= steuerfreie Aufstockung nach § 3 Nr. 28 EStG). Die Arbeitnehmer entnehmen aus dem Guthaben ihrer Zeitwertkonten weitere 15 %, um eine Aufstockung auf 100 % zu erreichen.

Die Steuerfreistellung (nach § 3 Nr. 28 EStG) setzt entsprechend den Regelungen im Altersteilzeitgesetz (vgl. dort § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG[96]) einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers voraus. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der „letzten 15 %“ nicht erfüllt. Aber auch wenn der Arbeitgeber eine Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit um 50 % zugesagt hätte, die zu 35 % vom Arbeitgeber und zu 15 % durch die Verwendung von Guthaben aus den Zeitwertkonten finanziert würde, wäre eine Steuerfreistellung der „letzten 15 %“ zu verneinen. Da nämlich die Einstellung der Beträge in das Zeitwertkonto in der Regel nicht besteuert wird, muss die Entnahme aus einem solchen Zeitwertkonto regelmäßig zu einer Steuerpflicht führen (Ausnahme: Verwendung des Guthabens zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung, hier richtet sich der Zuflusszeitpunkt nach dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung; vgl. vorstehende Ausführungen).

Zu beachten ist, dass die beitragsfreie Übertragung von Wertguthaben zugunsten von betrieblicher Altersversorgung für „Neuverträge“ (Abschluss nach dem 13.11.2008) abgeschafft worden ist (§ 23b Abs. 3a letzter Satz SGB IV). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorsieht. Damit dürften die steuerlichen Regelungen in der Praxis für einen großen Personenkreis an Bedeutung verloren haben.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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