Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 362

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Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns, wenn er ohne Verschulden aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gehindert ist (§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB).

LS+ SV+

Es ist die Vergütung zu zahlen, die im Falle der Arbeitsleistung erzielt worden wäre; sie ist als laufendes Arbeitsentgelt steuer- und beitragspflichtig.

In den Tarifverträgen der verschiedenen Wirtschaftszweige ist im Allgemeinen detailliert geregelt, bei welchen Verhinderungsgründen und wie lange die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zusteht. Ist das Arbeitsverhältnis nicht tarifgebunden, empfiehlt sich die Anlehnung an eine tarifliche Regelung. Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) sieht hierzu z. B. vor:

bei Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort

1 Arbeitstag

bei 25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum

1 Arbeitstag

bei der Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

1 Arbeitstag

beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eines Kindes oder eines Elternteils

2 Arbeitstage

bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt[91]

1 Arbeitstag im Kalenderjahr

bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V[92] besteht oder bestanden hat[93]

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

bei ärztlicher Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss

erforderliche nachgewiesene Fehl- und Wegezeiten

Darüber hinaus sind die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes zu beachten.

Zur Pflegezeit und Familienpflegezeit vgl. die entsprechenden Stichwörter.

Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus machen die Behörden verstärkt von den im Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlichen Schutzmaßnahmen Gebrauch. Dazu gehört auch die Absonderung (Quarantäne) von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen. Durch die Absonderung wird nicht nur die Bewegungsfreiheit infektiöser oder vermutlich infektiöser Personen zeitweilig eingeschränkt; bei Erwerbstätigen geht damit häufig auch das Risiko des Verdienstausfalls einher. Personen, die als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige auf Anordnung der zuständigen Ordnungsbehörde (z. B. Gesundheitsamt) abgesondert werden, ohne dabei krank zu sein, und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern die Verdienstausfallentschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die Entschädigungsbehörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Der GKV-Spitzenverband hat zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Bezugs einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Anordnung einer Quarantäne für versicherungspflichtige und freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sowie für selbstständig Tätige in einem Rundschreiben vom 2.4.2020 Stellung genommen (www.aok.de/fk/sozialversicherung/rundschreiben/jahrgang-2020/).

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