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e)Belegschaftsspenden

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Verzichten Arbeitnehmer teilweise auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens in einem Arbeitszeitkonto zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von einer Naturkatastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (= Belegschaftsspenden), gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierauf kann aber verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

LS- SV-

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Arbeitnehmer nicht bei den Sonderausgaben als Spenden berücksichtigt werden. Sozialversicherungsrechtlich sind Arbeitslohnspenden zugunsten von Naturkatastrophen im Inland beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV[97]). Vgl. im Einzelnen auch die Ausführungen beim Stichwort „Spenden der Belegschaft“.

Zur Auszahlung des Wertguthabens eines Arbeitszeitkontos an die von einer Naturkatastrophe existenziell betroffenen Arbeitnehmer vgl. nachfolgende Nr. 7 Buchstabe a.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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