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3.Zivilkleidung/Bürgerliche Kleidung

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Zivilkleidung/bürgerlicher Kleidung führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt z. B. dann, wenn der Arbeitgeber hochwertige Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung überlässt und zwar auch dann, wenn genau diese Kleidungsstücke vom Arbeitgeber vertrieben werden. Denn je höher die Bereicherung der Arbeitnehmer, desto weniger zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 11.4.2006, BStBl. II S. 691; siehe aber die Erläuterungen beim Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“). Der Ersatz von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehört auch dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn feststeht, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (BFH-Urteil vom 20.11.1979, BStBl. 1980 II S. 75).

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In besonderen Einzelfällen kann auch bürgerliche Kleidung zur typischen Berufskleidung zählen, z. B. der schwarze Anzug eines Oberkellners oder Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 9.3.1979, BStBl. II S. 519) sowie der Frack und das Abendkleid von Orchestermusikern.[90]

In Einzelfällen kann bei Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Der Bundesfinanzhof hat das Vorliegen von Arbeitslohn verneint, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal einheitliche bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung stellt, die weder besonders exklusiv noch teuer war (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. II S. 915). Die Richter gingen von einer gängigen uniformähnlichen Kleidung zur Verbesserung des Erscheinungsbilds unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte aus. Es handelte sich übrigens nicht um typische Berufskleidung (siehe vorstehende Nr. 1), da die Kleidung nicht besonders (z. B. durch Firmenlogo) gekennzeichnet war. Bei einer solchen Kennzeichnung wäre die Gestellung ohnehin steuerfrei gewesen (§ 3 Nr. 31 EStG).

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