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14.Antrag auf Entsende-Bescheinigung

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Für eine Person, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten wie oben beschrieben unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. In diesen Fällen können ggf. Entsendebescheinigungen (z. B. innerhalb Europas die Bescheinigung A1) ausgestellt werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) geprüft und das Ergebnis ggf. durch eine entsprechende Bescheinigung (z. B. A1) festgestellt. Länderspezifische Fragebögen, Informationen zum für Sie zuständigen Ansprechpartner und weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland www.dvka.de.

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