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Autoinsassen-Unfallversicherung

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Bei einer Insassen-Unfallversicherung steht im Zeitpunkt der Beitragsleistung noch nicht fest, wer als Versicherter anzusehen ist. Dies ergibt sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Arbeitnehmer wird also nicht von vornherein ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung eingeräumt. Die Beiträge des Arbeitgebers stellen deshalb noch keine Zukunftsicherungsleistung des Arbeitgebers dar und sind daher nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 13. 4. 1976, BStBl. II S. 694).

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Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines auf einer Auswärtstätigkeit tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn oder zu anderen steuerpflichtigen Einkünften (BFH-Urteil vom 22. 4. 1982, BStBl. II S. 496). Die Todesfall-Versicherungssumme ist nicht Entgelt für eine vom Arbeitnehmer geleistete Tätigkeit und hat nicht die Funktion von Lohnersatz.

Siehe auch die Stichworte: Kaskoversicherung für Unfallschäden bei Auswärtstätigkeit und Unfallversicherung.

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