Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 561

17.Brexit

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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) hat am 29.3.2017 offiziell den Austritt aus der Europäischen Union (EU) erklärt, nachdem sich die Mehrheit in einer Volksabstimmung im Juni 2016 dafür ausgesprochen hatte. Gemäß dem EU-Vertrag endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs automatisch zwei Jahre nach der Erklärung des Austritts, falls nicht vorher ein Austrittsabkommen in Kraft tritt. Im Rahmen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens sind während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2020 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vollumfänglich weiter anwendbar (z. B. für Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende). Das Austrittsabkommen ist das vom EU-Vertrag vorgesehene Abkommen zwischen dem Austrittskandidaten und der EU. Es enthält die Bedingungen der Trennung und Regelungen für eine Übergangsphase. In dieser Übergangsphase sollen die zukünftigen Beziehungen ausgehandelt werden.

Die in Art. 132 Abs. 1 des Austrittsabkommens festgelegte Frist für den Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung des Übergangszeitraumes ist am 30.6.2020 abgelaufen. Eine Verlängerung des Übergangszeitraumes wurde vom Vereinigten Königreich nicht beantragt. Ab dem 1.1.2021 finden damit die Vorschriften des Austrittsabkommens (Teil Zwei, Titel III zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) Anwendung. Austrittsabkommen siehe www.dvka.de/media/dokumente/rechtsquellen/Austrittsabkommen_Vereinigtes_Koenigreich.pdf.)

Die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie für Drittstaatsangehörige die Verordnung (EG) 859/03 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 gelten ab dem 1.1.2021 für Sachverhalte, die vor dem Ende des Übergangszeitraumes einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich hatten, in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter.

Gilt für eine Person das deutsche Recht, während sie im Vereinigten Königreich eine Erwerbstätigkeit ausübt (z. B. weil sie dorthin entsandt ist), so sind auch über den 31.12.2020 hinaus die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, solange die Situation ununterbrochen fortbesteht. Das bedeutet z. B., dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 – ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Setzt eine in Deutschland wohnende Person über den 31.12.2020 hinaus eine gewöhnlich in dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausgeübte Erwerbstätigkeit ununterbrochen fort, so kann auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 das anwendbare Recht festgelegt und mit einer A1-Bescheinigung bestätigt werden.

Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich tätige Beamte bzw. ihnen gleichgestellte Personen sowie Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder.

Es ist bei der jeweils zuständigen Stelle eine neue A1-Bescheinigung zu beantragen, sofern eine A1-Bescheinigung in Bezug auf das Vereinigte Königreich nur befristet bis zu einem ursprünglich vorgesehenen Austrittsdatum ausgestellt wurde und die Tätigkeit darüber hinaus andauert.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben ein Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen ausgehandelt. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen. Es findet seit dem 1.1.2021 für Situationen Anwendung, die ab dem 1.1.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.

Dies bedeutet, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitender Bezug vor dem 1.1.2021 haben, unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter gelten und

für Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, unter den im Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) genannten Voraussetzungen weiter gelten.

Detaillierte Informationen hierzu siehe https://www.dvka.de/de/informationen/brexit/arbeitgeber/arbeitgeber_1.html.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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