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2.Lohnsteuerpflicht

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In steuerlicher Hinsicht bestehen keine Besonderheiten. Die Ausbildungsvergütung ist wie bei anderen Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn zu besteuern. Der Arbeitgeber des Auszubildenden hat dessen individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Daher hat der Arbeitgeber auch für Auszubildende die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) abzurufen. Wird der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen, bleibt 2022 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1151 €[137] steuerfrei (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Tarifaufbau“).

Es kommt vor, dass Auszubildende nebenher noch einen sog. 450-Euro-Job ausüben. Hierfür gelten die beim Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ dargestellten Grundsätze, das heißt entweder Entrichtung einer Pauschalsteuer von 2 % oder Anwendung der Steuerklasse VI. Die Anwendung der Steuerklasse VI wäre nur dann sinnvoll, wenn hierbei ein Freibetrag in Höhe von 450 € monatlich berücksichtigt wird, wodurch trotz Anwendung der Steuerklasse VI keine Lohnsteuer anfällt. Gleichzeitig muss beim Ausbildungsdienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 450 € berücksichtigt werden. Dieses Verfahren ist ausführlich anhand von Beispielen beim Stichwort „Hinzurechnungsbetrag beim Lohnsteuerabzug“ erläutert. Das Verfahren ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Ausbildungsvergütung und der Arbeitslohn aus der Nebenbeschäftigung den oben genannten steuerfreien Betrag von 1151 € monatlich nicht übersteigen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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