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1.Allgemeines

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Auszubildende sind Arbeitnehmer im steuer- und beitragsrechtlichen Sinn.

Bei der Beschäftigung von Auszubildenden sind insbesondere die gesetzlichen Verbote und Gebote des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Festlegung der Arbeitszeit sowie die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), das die Rechtsverhältnisse zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb regelt, zu beachten. Mit dem Auszubildenden ist schriftlich ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen (§§ 10 und 11 BBiG), dessen Mindestinhalt vorgeschrieben ist. Bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern sind entsprechende Musterverträge erhältlich. Bei einem Beginn der Berufsausbildung im Jahr 2022 beträgt die monatliche Mindestvergütung im ersten Jahr 585 € (§ 17 BBiG). Tarifverträge haben allerdings Vorrang vor der Mindestvergütung. Die Ausbildungsvergütung ist bei unverschuldeter Krankheit bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen und darf für Zeiten des Berufsschulbesuchs nicht gekürzt werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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