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15.Maschinelles Verfahren für die Entsende-Bescheinigung A1

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Seit dem 1.1.2019 haben Arbeitgeber nach § 106 Absatz 1 SGB IV Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheingungen für Personen, die nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz (im Folgenden insgesamt „Mitgliedstaat“) entsandt werden sollen, auch für zurückliegende Zeiträume durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfe an die jeweils hierfür zuständige Stelle zu übermitteln. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gilt dies ebenfalls für Anträge auf Abschluss von Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004.

Ab dem 1.1.2021 sind nach § 106 Absatz 2 SGB IV n. F. auch Anträge für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) VO (EG) 883/2004 sowie für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 VO (EG) 883/2004 auf dem vorgenannten Wege zu stellen. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift gilt dies ebenfalls für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen – im Weiteren als „beschäftigte Seeleute“ bezeichnet – nach Artikel 11 Absatz 4 VO (EG) 883/2004. Gleiches gilt gemäß § 106 Absatz 4 SGB IV n. F. für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) VO (EG) 883/2004 gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 die Einzelheiten der Verfahren wie den Übertragungsweg, die hierfür in Deutschland zuständigen Stellen, die verschiedenen Nachrichtentypen und die Annahmestellen in den „Gemeinsamen Grundsätzen für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV“ beschrieben. Ergänzt werden diese Grundsätze durch die Verfahrensbeschreibung für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung (vgl. www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/entsendung/entsendung.jsp).

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