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4.Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Auszubildende unterliegen unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Bestimmungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (sog. 450-Euro-Jobs) gelten hier nicht. Auch der sog. Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ist bei Auszubildenden nicht anwendbar (vgl. das Stichwort „Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“). Die Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel von dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber nach den allgemeinen Regelungen zu tragen. Dies gilt insbesondere für die seit dem Jahr 2020 zu zahlenden Mindestvergütungen (= 585 € bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2022). Der Arbeitgeber hat jedoch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein aufzubringen, wenn die Ausbildungsvergütung monatlich 325 € nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Dies gilt seit 1.1.2015 auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 %[139]. Die Regelung hat in der Praxis aufgrund der seit 1.1.2020 zu zahlenden Mindestvergütung kaum noch Bedeutung. Näheres hierzu siehe auch unter den Stichworten „Geringverdienergrenze“ und „Mindestlohn“. Für den Zusatzbeitrag ist für Auszubildende nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Dieser beträgt für das Jahr 2022 1,3 %.

Beispiel A

Ein Auszubildender (Steuerklasse I), Ausbildungsbeginn 1.9.2021, erhält im Juni 2022 eine tariflich festgelegte monatliche Ausbildungsvergütung von 300 €.

Die Ausbildungsvergütung übersteigt die Grenze von 325 € nicht. Da somit kein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einzubehalten ist, und bei diesem Betrag in der Steuerklasse I auch keine Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag anfällt, kann die Vergütung in Höhe von 300 € netto gezahlt werden.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen; sie betragen

Krankenversicherung 14,6 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 1,3 %
Pflegeversicherung (3,05 % + 0,35 %)[140] 3,4 %
Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
insgesamt 40,3 %

Der Arbeitgeberanteil beträgt somit 40,3 % von 300,– € = 120,90 €.

Der Arbeitgeber muss auch für Auszubildende die Insolvenzgeldumlage mit Beitragsnachweis an die Krankenkasse abführen. Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 1.1.2022 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Erhält der Auszubildende in einem Monat durch die Zahlung einer einmaligen Zuwendung mehr als 325 €, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag für den Teil des Arbeitslohns, der 325 € übersteigt, nach den allgemeinen Regelungen; bis zum Betrag von 325 € trägt auch in diesem Fall der Arbeitgeber den Beitrag allein (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

Beispiel B

Ein kinderloser Auszubildender über 23 Jahre (Steuerklasse I/0), Ausbildungsbeginn 1.9.2021, mit einer tariflich festgelegten monatlichen Vergütung von 300 € erhält im Dezember 2022 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €. Die Lohnabrechnung für Dezember 2022 ergibt Folgendes:

Laufende Vergütung 300,— €
Weihnachtsgeld 300,— €
steuer- und beitragspflichtig 600,— €
Abzüge:
Lohnsteuer lt. Steuerklasse I/0 0,— €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer 0,— €
Sozialversicherung 55,91 € 55,91 €
Netto 544,09 €
Arbeitgeberanteil 185,92 €

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge:

Bis zu einem Monatslohn von 325 € trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung allein, für den übersteigenden Betrag tragen ihn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen. Für die gesamte Berechnung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz und nicht der kassenindividuelle. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer allein. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist wie folgt zu berechnen:

Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung14,6 % von 325 € 47,45 €
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag) (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,3 % von 325 €) 4,23 €
Pflegeversicherung3,05 % + 0,35 % = 3,4 % von 325 € 11,05 €
Rentenversicherung18,6 % von 325 € 60,45 €
Arbeitslosenversicherung2,4 % von 325 € 7,80 €
Beiträge aus (600 € – 325 € =) 275 €
Krankenversicherungjeweils 7,3 % von 275 € 20,08 € 20,08 €
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag) (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2 × 0,65 % von 275 €) 1,79 € 1,79 €
Pflegeversicherung1,875 % und 1,525 % von 275 € 5,16 € 4,19 €
Rentenversicherung2 × 9,3 % von 275 € 25,58 € 25,58 €
Arbeitslosenversicherung2 × 1,2 % von 275 € 3,30 € 3,30 €
55,91 € 185,92 €
Gesamtsozialversicherungsbeitrag 241,83 €

Berechnung der Lohnsteuer:

Das Weihnachtsgeld ist ein sonstiger Bezug. Die Lohn- und Kirchensteuer errechnet sich nach dem beim Stichwort „Weihnachtsgeld“ dargestellten Verfahren.

Jahresarbeitslohn 300 € × 12 = 3600,— €
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle (Steuerklasse I) für den Jahresarbeitslohn von 3600 € = 0,— €
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle für den Jahresarbeitslohn einschließlich Weihnachtsgeld (3600 € + 300 € =) 3900 € = 0,— €
Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld 0,— €
Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag betragen ebenfalls 0,— €

Der Arbeitgeber kann selbstverständlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe übernehmen. Allerdings gehört der in diesem Fall freiwillig übernommene Arbeitnehmeranteil wiederum zum Arbeitsentgelt, sodass eine Nettolohnberechnung erforderlich wird (vgl. „Nettolöhne“).

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