Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 569

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6.Keine Auswirkung der Ausbildungsvergütung auf das Kindergeld

Für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, wird das Kindergeld auch dann gewährt, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Schul- oder Berufsausbildung steht das Kindergeld im Normalfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu.

Für eine weitere Ausbildung stehen den Eltern bei Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzungen die kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit über 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht. Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind dabei unschädlich. Der Abgrenzung zwischen einer weiteren Ausbildung und einer einheitlichen Erstausbildung mit mehrstufigen Ausbildungsmaßnahmen (= sog. mehraktige Berufsausbildung) kommt dabei besondere Bedeutung zu (vgl. Anhang 9 Nr. 8 besonders Buchstabe h).

Allerdings werden das Kindergeld – und auch die kindbedingten Freibeträge – unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt (vgl. auch die Erläuterungen in Anhang 9 Nr. 9).

Beispiel

Die eigenen Einkünfte und Bezüge eines 22-jährigen Auszubildenden betragen 10000 €.

Die Eltern des Auszubildenden haben Anspruch auf Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge. Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt es nicht an.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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