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3.Fahrten zur Berufsschule

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Will der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte) ersetzen, gelten für die steuerliche Behandlung dieses Arbeitgeberersatzes die allgemeinen Grundsätze, das heißt, der Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers bei Benutzung eines Pkw ist lohnsteuerpflichtig.

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Die Lohnsteuer kann allerdings mit 15 % pauschaliert werden, soweit der Auszubildende die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn sie der Arbeitgeber nicht ersetzen würde. Hierdurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein (vgl. das Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ unter Nr. 5).

Eine Pauschalierung mit 15 % ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Ausbildungsvergütung zusammen mit dem pauschal zu besteuernden Fahrtkostenzuschuss den bei Anwendung der Lohnsteuertabelle steuerfrei bleibenden Betrag (vgl. Nr. 2) übersteigt.

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Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind die Arbeitgeberleistungen (Job-Ticket oder Barzuschüsse) steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).

Die Fahrten zur Berufsschule sind Fahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, weil die Bildungseinrichtung im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird; zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen vgl. Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 3 Buchstabe g. Das bedeutet, dass die entstandenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der Arbeitgeber kann also die Aufwendungen steuerfrei ersetzen und zwar in folgender Höhe:

1 LS- SV-Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

2 LS- SV-Bei Benutzung eigener Fahrzeuge in Höhe folgender Kilometergelder je gefahrenen Kilometer:– Pkw0,30 €– andere motorbetriebene Fahrzeuge0,20 €

Der steuerfreie Ersatz der Fahrtkosten ist unabhängig davon möglich, ob die Fahrten von der Wohnung des Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb aus angetreten werden.

Die früher bei Dienstreisen geltende Dreimonatsfrist ist für den steuerfreien Ersatz der Fahrtkosten und der Übernachtungskosten weggefallen. Für Verpflegungsmehraufwendungen gilt die Dreimonatsfrist allerdings unverändert weiter, weil dies gesetzlich ausdrücklich so geregelt ist (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Findet der Besuch einer Berufsschule aber nicht in Form eines Blockunterrichts, sondern an maximal zwei Tagen in der Woche statt, können die Verpflegungspauschalen für diese Tage zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Berufsschüler als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Dreimonatsfrist nicht beginnt, solange die Tätigkeitsstätte nicht mehr als zwei Tage wöchentlich aufgesucht wird.[138]

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten beträgt die Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden 14 €.

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten betragen die Verpflegungspauschalen für jeden Kalendertag

 bei einer Abwesenheitszeit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte von 24 Stunden 28 € und

 für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ohne Erfordernis einer Mindestabwesenheitszeit 14 €.

Beispiel A

Ein Auszubildender besucht – außer in den Schulferien – über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von der Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung beträgt an diesen Tagen mehr als acht Stunden.

Es handelt sich trotz des Zeitraums von drei Jahren um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann über den gesamten Zeitraum von drei Jahren – außer in den Schulferien – folgende Beträge steuerfrei erstatten:

 Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (bei Pkw-Benutzung 0,30 € je gefahrenen Kilometer),

 Verpflegungsmehraufwand pauschal 14 € täglich.

Beispiel B

Ein Auszubildender absolviert im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses einen viermonatigen Lehrgang in einer auswärtigen Bildungseinrichtung. Er übernachtet am Lehrgangsort.

Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen nach den für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit geltenden Grundsätzen steuerfrei ersetzen:

 Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (bei Pkw-Benutzung 0,30 € je gefahrenen Kilometer) für vier Monate,

 Verpflegungsmehraufwand pauschal 28 € täglich bei 24 Stunden Abwesenheit für drei Monate; für drei Monate für den An- und Abreisetag – auch bei Wochenendheimfahrten – 14 € ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit,

 Übernachtungskosten pauschal 20 € oder die tatsächlichen Kosten für vier Monate, sofern die Unterkunft nicht ganz oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

Auf die ausführlichen Erläuterungen bei den Stichworten „Berufsschule“ sowie in Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ wird Bezug genommen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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