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Bachelor-Abschluss

Sozialversicherungsrechtlich gehören Personen, die sich allein zur Erstellung der für einen Studienabschluss erforderlichen Bachelorarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Bachelorarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, nicht zum Personenkreis der abhängig Beschäftigten. Ob in Abhängigkeit von der Verwertung der Bachelorarbeit Vergütungen oder Honorare gezahlt werden, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Belang.

Wird dagegen eine verwertbare Arbeitsleistung erbracht, sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die für Werkstudenten geltenden Grundsätze maßgebend. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Diplomanden“ wird Bezug genommen.

Steuerlich ist bei einem Studium nur dann von einem Ausbildungsdienstverhältnis auszugehen, wenn das Studium selbst Gegenstand des Ausbildungsdienstverhältnisses ist, das Studium also zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Der Arbeitnehmer wird also (auch) für das Studieren bezahlt.

Ist das Studium hingegen nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses, liegt auch dann kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn das Studium von einem Dritten durch die Hingabe von Mitteln (z. B. Stipendien) gefördert wird. Da eine Steuerbefreiungsvorschrift für aus privaten Mitteln stammende Studienbeihilfen nicht besteht, liegen – abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles – Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte vor. Von Arbeitslohn ist insbesondere auszugehen, wenn die Studienbeihilfen privater Arbeitgeber im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV).[141]

Vgl. auch das Stichwort „Praktikanten“.

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