Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 586

Оглавление

d)Zusammentreffen mit Reisekosten – Prognostizierte Teilamortisation

Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für steuerliche Fahrten angefallen wären, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), und dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum, die Kosten der Fahrberechtigung nicht erreichen, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung Arbeitslohn dar, der insoweit steuerfrei ist, als er auf den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte entfällt (§ 3 Nr. 15 EStG) und im Übrigen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

Die während der Gültigkeitsdauer der Fahrberechtigung durch deren tatsächliche Nutzung für Fahrten, die lohnsteuerlich zu den steuerfreien Reisekosten gehören (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), ersparten Fahrtkosten können allerdings im laufenden Kalenderjahr monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Dies geschieht durch Verrechnung des dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs des Arbeitnehmers mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine zugrunde gelegt werden, die im Gültigkeitszeitraum für „Reisekostenfahrten“ (§ 3 Nr. 13, 16 EStG) angefallen wären. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 EStG) ändern sich dadurch aber nicht.

Beispiel

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer N eine BahnCard 100, die er zum Preis von 4400 € erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Überlassung der Fahrberechtigung betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), im Gültigkeitszeitraum 2500 €. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte hätte 1600 € betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), ersparte Kosten für Einzelfahrscheine in Höhe von 4000 €.

Die BahnCard 100 kann zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzung für eine Steuerfreistellung der Arbeitgeberleistung für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte vorliegen (§ 3 Nr. 15 EStG = 1600 €). Der übersteigende Teil von 2800 € (4400 € abzüglich 1600 €) ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zunächst dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, da die prognostizierten Kosten für Fahrten im reisekostenrechtlichen Sinne (= 2500 €) niedriger sind.

Der Arbeitgeber kann aber in Höhe der im Rahmen der tatsächlichen Nutzung der BahnCard 100 für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), ersparte Kosten für Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums in Höhe des dann feststehenden Reisekostenerstattungsanspruchs des Arbeitnehmers mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnen. Neben der bereits steuerfrei belassenen Arbeitgeberleistung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG ergibt sich für diese Verrechnung noch ein steuerfreies Volumen von bis zu 2800 €.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх