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Badeeinrichtungen

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Stellt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern eigene Badeeinrichtungen (Freibad, Hallenbad, Wannenbäder, Duschräume) zur Verfügung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Hinweise zu R 19.3 LStR)[142]. Sie werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugewendet.

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Die Überlassung von Eintrittskarten für solche Badeeinrichtungen, insbesondere die Überlassung eines Abonnements zum Besuch einer Badeanstalt, ist jedoch als „Geldwerter Vorteil“ (vgl. dieses Stichwort) steuer- und beitragspflichtig. Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Eintrittskarten“.

Zur Anwendung der Freigrenze von 50 € im Kalendermonat (bis 31.12.2021 = 44 € monatlich) vgl. das Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 4.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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