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c)Zusammentreffen mit Reisekosten – Prognostizierte Vollamortisation

Wird eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr nicht nur für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch für Fahrten genutzt, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen, ist die auf diese Fahrten entfallende Arbeitgeberleistung ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG). Die Steuerfreistellung der Arbeitgeberleistung nach „Reisekostengrundsätzen“ (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG) ist gegenüber der Steuerfreistellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG vorrangig.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob bereits die Hingabe der Fahrberechtigung in voller Höhe steuerfrei ist. Für die Amortisationsprognose gilt Folgendes:

Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während deren Gültigkeitsdauer für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne angefallen wären (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG), die Kosten der Fahrberechtigung erreichen oder übersteigen, handelt es sich bei der Überlassung der Fahrberechtigung an den Arbeitnehmer nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (prognostizierte Vollamortisation). Darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten (insbesondere für private Zwecke) sind unbeachtlich und führen nicht zu einem steuerlich relevanten Vorteil.

Beispiel A

Der Arbeitgeber stellt dem Außendienstmitarbeiter L eine BahnCard 100 (Jahreskarte, 2. Klasse, Wert 4400 €) zur Verfügung, die von L auch zu privaten Bahnreisen genutzt wird. Nach der erstellten Prognose des Arbeitgebers würden Einzelfahrscheine für Fahrten des L, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG), insgesamt ca. 4600 € kosten.

Die Zurverfügungstellung der BahnCard 100 führt bei L nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, da nach der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine für Fahrten des L im reisekostenrechtlichen Sinne die Kosten der BahnCard übersteigen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn die Vollamortisation – neben den Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen – durch eine Einbeziehung der Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erreicht wird. Dabei ist allerdings nicht – wie bei den „Reisekostenfahrten“ – auf die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, sondern auf den regulären Verkaufspreis für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung abzustellen. Die Steuerfreiheit für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), ist vorrangig vor der Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 EStG) anzuwenden. Dies ist für den Arbeitnehmer vorteilhaft, da Letztere auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen nicht ein (z. B. Krankheit oder Verschiebung von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten), ist keine Nachversteuerung von Arbeitslohn vorzunehmen. Dies gilt aber nicht, wenn sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen grundlegend ändern (z. B. bei einem Wechsel vom Außen- in den Innendienst oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses). In diesem Fall ist ggf. eine Nachversteuerung für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum vorzunehmen.

Beispiel B

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer M eine BahnCard 100, die er zum Preis von 4400 € erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Überlassung betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen, im Gültigkeitszeitraum 3000 €. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte hätte 1600 € betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten für Einzelfahrscheine in Höhe von 2500 €.

Nach der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der BahnCard 100 während deren Gültigkeitsdauer für steuerlich begünstigte Fahrten im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG) anfallen würden (= 3000 €), zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke von der Wohnung zur Arbeit (= 1600 €) die Kosten der BahnCard 100. Die BahnCard 100 wäre daher in Höhe von 3000 € steuerfreier Reisekostenersatz (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG) und die verbleibenden 1400 € (4400 € abzüglich 3000 €) steuerfreie Arbeitgeberleistung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist (2500 € zuzüglich 1600 € = 4100 €), ist unerheblich und führt weder zu einer Nachversteuerung noch zu einer Änderung der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte; es bleibt daher bei in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen von 1400 €.

Beispiel C

Wie Beispiel B. Allerdings ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für steuerlich begünstigte Fahrten im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 3 Nrn. 13, 16 EStG) aus unvorhersehbaren Gründen ersparte Kosten für Einzelfahrscheine in Höhe von 4000 €.

Wie im Beispiel B wäre die BahnCard 100 in Höhe von 3000 € steuerfreier Reisekostenersatz und die verbleibenden 1400 € (4400 € abzüglich 3000 €) steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Auch soweit der tatsächlich höhere Einsatz der BahnCard 100 für Fahrten, die zu einem steuerfreien Arbeitgeberersatz im reisekostenrechtlichen Sinne führen, unvorhersehbar ist, führt er zu keiner Änderung der Prognose; d. h., es bleibt somit auch bei 1400 € (und nicht 400 €) steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen grundlegend ändern würden.

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