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Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr ist begrenzt auf Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und die gleichgestellten dauerhaften Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet bzw. Arbeitgeber-Sammelpunkt. Privatfahrten im Personenfernverkehr sind nicht begünstigt mit der Folge, dass entsprechende Arbeitgeberleistungen nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig sind; ggf. ist aber der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich (§ 8 Abs. 3 EStG) anzuwenden. Zur Abgrenzung des Personenfernverkehrs gegenüber dem Personennahverkehr vgl. das Stichwort „Fahrtkostenzuschüsse“ unter den Nrn. 2 und 3.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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